RS Vwgh 1989/4/4 88/07/0134

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ist verschuldenstunabhängig und kann mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können (Hinweis auf E 12.11.1985, 85/07/0198). Hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen (hier: einerseits Unterlassung hirneichender Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gewässerverunreinigung bei der Stilllegung eines Industriebetriebes, andererseits Eigentum des Rechtsnachfolgers des Industrieunternehmens an den restlichen Anlageteilen und den Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070134.X01

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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