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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Vornahme von zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ist verschuldenstunabhängig und kann mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können (Hinweis auf E 12.11.1985, 85/07/0198). Hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen (hier: einerseits Unterlassung hirneichender Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gewässerverunreinigung bei der Stilllegung eines Industriebetriebes, andererseits Eigentum des Rechtsnachfolgers des Industrieunternehmens an den restlichen Anlageteilen und den Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070134.X01Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015