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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39;Rechtssatz
Mit der bloßen Bekanntgabe der Größe eines Einzugsgebietes einer Dränageanlage zur Speisung eines Fischteiches darf sich die Behörde nicht begnügen; sie hat vielmehr - vor allem dann, wenn ein betroffener unterliegender Wasserberechtigter (hier: auch ein Fischteichbesitzer) diese Bekanntgabe als unrichtig bestreitet - darüber amtswegige Ermittlungen und Feststellungen vorzunehmen, bevor sie über den Bewilligungsantrag des Fischteichbesitzers entscheidet. Erst eine objektive Ermittlung und Feststellung der für das Projekt des Antragstellers tatsächlich zur Verfügung stehenden Einzugsgebietsfläche kann eine entsprechende Grundlage für die Beurteilung der, weiteren, für eine allfällige Beeinträchtigung der Rechte des betroffenen Wasserberechtigten maßgebenden Frage darstellen, ob ein ausreichender Gesamtaustausch des Beckeninhaltes der Fischteiche des Antragstellers gewährleistet ist, um eine bis in den Fischteich des unterliegenden Wasserberechtigten reichende und dessem Wasserecht beeinträchtigende Wasserverschmutzung hintanzuhalten.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070044.X01Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012