RS Vwgh 1989/4/4 88/07/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

21/02 Aktienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AktG 1965 §70;
AktG 1965 §71;
VStG §9 Abs1 idF 1983/176;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs3 idF 1983/176;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;

Rechtssatz

Im Gegensatz zu § 9 Abs 2 VStG, der - durch verantwortliche Beauftragte - (auch) eine räumlich oder sachlich abgegrenzte BEREICHSVERANTWORTUNG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften kennt, ordnet § 9 Abs 1 VStG die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung durch juristische Personen ausschließlich demjenigen zu, der zur Vertretung der betreffenden juristischen Person als solcher nach außen berufen ist. Nach dem AktG, kann eine solche Befugnis des Beschuldigten rechtens nur dann bejaht werden, wenn ihm zur Tatzeit als Alleinvorstand oder Mitglied des Vorstandes (§ 71 Abs 1 AktG; gemäß § 70 Abs 2 erster Satz AktG kann der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen) oder satzungsgemäß (§ 71 Abs 3 AktG) die Stellung eines Vertreters der Gesellschaft zukommt (Hinweis E 12.11.1970, 1459/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070119.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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