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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §70;Rechtssatz
Im Gegensatz zu § 9 Abs 2 VStG, der - durch verantwortliche Beauftragte - (auch) eine räumlich oder sachlich abgegrenzte BEREICHSVERANTWORTUNG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften kennt, ordnet § 9 Abs 1 VStG die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung durch juristische Personen ausschließlich demjenigen zu, der zur Vertretung der betreffenden juristischen Person als solcher nach außen berufen ist. Nach dem AktG, kann eine solche Befugnis des Beschuldigten rechtens nur dann bejaht werden, wenn ihm zur Tatzeit als Alleinvorstand oder Mitglied des Vorstandes (§ 71 Abs 1 AktG; gemäß § 70 Abs 2 erster Satz AktG kann der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen) oder satzungsgemäß (§ 71 Abs 3 AktG) die Stellung eines Vertreters der Gesellschaft zukommt (Hinweis E 12.11.1970, 1459/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070119.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013