RS Vwgh 1989/4/4 88/05/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Vor Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude hat die Baubehörde sorgfältig zu prüfen, ob eine Baubewilligung bisher tatsächlich nicht erteilt worden ist, wobei auch die Vollständigkeit der Archive zu prüfen ist (Hinweis E 9.3.1964, 1884/63). Bei den Ermittlungen, ob für ein Bauwerk die Vermutung der Konsensmäßigkeit besteht, ist es auch erforderlich, festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist (Hinweis E 26.10.1964, 1623/63).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Baubewilligung BauRallg6Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050271.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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