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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38 impl;Rechtssatz
Ein Verschulden des Beschuldigten kommt im Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht dann nicht in Betracht, wenn das Baubewilligungsverfahren betreffend eine andere Art der Außenwandgestaltung (Bepflanzung) noch nicht abgeschlossen war und nach der vorher ergangen rechtskräftigen Entscheidung der Bauoberbehörde dieses Verfahren für die Notwendigkeit der Beibringung eines neuen Verputzes entscheidend sein kann. Wenn während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens eine Vollstreckung des Instandsetzungsauftrages nicht zulässig ist, dann muss dies erst recht für ein Verwaltungsstrafverfahren gelten (Hinweis E VS 14.10.1969, 766/68, VwSlg 7657 A/1969).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050249.X02Im RIS seit
11.07.2001