RS Vwgh 1989/4/4 88/05/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38 impl;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verschulden des Beschuldigten kommt im Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht dann nicht in Betracht, wenn das Baubewilligungsverfahren betreffend eine andere Art der Außenwandgestaltung (Bepflanzung) noch nicht abgeschlossen war und nach der vorher ergangen rechtskräftigen Entscheidung der Bauoberbehörde dieses Verfahren für die Notwendigkeit der Beibringung eines neuen Verputzes entscheidend sein kann. Wenn während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens eine Vollstreckung des Instandsetzungsauftrages nicht zulässig ist, dann muss dies erst recht für ein Verwaltungsstrafverfahren gelten (Hinweis E VS 14.10.1969, 766/68, VwSlg 7657 A/1969).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050249.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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