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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §114;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 322;Rechtssatz
Sieht die Behörde dem wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung bestraften Abgabenschuldner ein Viertel der bei der Betriebsprüfung zu Tage getretenen Schuld wegen der schlechten Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Schuldners unter Berücksichtigung des Umstandes nach, daß
dieser die Hälfte der Schuld ratenweise abgestattet hat, ist in der Verweigerung weitergehender Nachsicht kein Ermessensmißbrauch zu erblicken. Das persönliche Schicksal des Nachsichtswerbers (Krankheit, Delogierung, drei jährige KZ-Haft) hat nur angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage einen Zusammenhang der Einbringung der Abgaben und der ihm daraus entstehenden Belastungen. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit durfte die Behörde auch die Steuerehrlichkeit und die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen berücksichtigen. Würden in Not geratene Abgabenschuldner ungeachtet ihrer Steuergerechtigkeit gleich behandelt, würde dies die besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes im Interesse der Steuergerechtigkeit durch § 114 BAO verletzen. Dem Umstand, daß sich der Nachsichtswerber bei seiner Nachlässigkeit gegenüber abgabenrechtlicher Pflichten allenfalls subjektiv - wenn auch völlig zu Unrecht - damit beruhigt haben mag, daß er durch viele Jahre ihm zustehende Versorgungsleistungen des Staates (hier: nach dem OFG) nicht in Anspruch genommen hat, ist durch die Teilnachsicht gebührend Rechnung getragen.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140245.X01Im RIS seit
04.04.1989