RS Vwgh 1989/4/4 88/07/0134

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Auch Dritte, in deren Rechtssphäre eine von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, trifft eine Verpflichtung, zur Duldung von gem § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen (Hinweis E 27.9.1988, 84/07/0047). Behindert der Dritte die Durchführung derartiger Maßnahmen, so muss der gem § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe begehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070134.X05

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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