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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §152 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/6, S 362; JBl 1989/7, S 211;Rechtssatz
Mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung wird in die Rechtssphäre des Verdächtigten bzw Beschuldigten insofern eingegriffen, als damit die rechtliche Voraussetzung für die Beseitigung einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht (§ 23 KWG) geschaffen wird,
mit der die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Bankkunden geschützt werden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hat daher Bescheidcharakter. Als Bescheid ist sie dem Verdächtigten bzw Beschuldigten einschließlich der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung entweder schriftlich zuzustellen oder mündlich zu eröffnen. Der GH teilt die Auffassung des VfGH, wonach die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung gem § 152 Abs 1 erster Satz FinStrG mit Beschwerde vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anfechtbar ist, uzw mit
abgesondertem Rechtsmittel, weil darin keine bloß verfahrensregelnde Anordnung erblickt werden kann. Erst mit der Entscheidung über eine solche Beschwerde ist der Instanzenzug erschöpft und damit die Voraussetzung gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG für die Anrufung des VwGH gegeben.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130021.X01Im RIS seit
19.09.2001