RS Vwgh 1989/4/5 88/03/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
KflG 1952 §1 Abs1;

Rechtssatz

Für die Annahme, ein Unternehmer habe Autobusfahrten linienmässig durchgeführt, bedarf es Feststellungen, inwiefern er im voraus für die Durchführung der Fahrten einen Plan, der ohne Rücksicht auf das jeweilige Erscheinen von Fahrgästen eingehalten würde, öff bekanntgegeben habe. Weder der Hinweis auf die Aussage diverser Fahrgäste, "dass ihnen bekannt sei, dass jeden Freitag um ca. 16.00 Uhr ein Bus vom Tatort abfahre .... und der Bus auf der Strecke nach Negotin regelmäßig in einigen Orten anhalte, um noch weitere Fahrgäste aufzunehmen", noch die Bemerkung, dass "der Veranstalter in Kenntnis des speziellen Kundenbedarfes (jugoslawische Gastarbeiter, die preisgünstig in die Heimat reisen wollen), eine solche Organisation des Betriebes vorgenommen hat, dass sich die Frage einer Leerfahrt gar nicht stellt", enthalten derartige Feststellungen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030170.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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