RS Vwgh 1989/4/5 87/13/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §9 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ZStR 1989/21, S 376;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/01/16 83/13/0210 1

Stammrechtssatz

Unter der "Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres", mit welcher die Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs 3 EStG vorzulegen sind, kann sinnvollerweise nur die ERSTE, ursprüngliche Abgabenerklärung, nicht aber eine später vorgelegte berichtigte verstanden werden (Hinweis auf E 11.12.1984, 84/14/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987130182.X01

Im RIS seit

05.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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