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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §9 Abs3;Beachte
Besprechung in: ZStR 1989/21, S 376;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/01/16 83/13/0210 1Stammrechtssatz
Unter der "Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres", mit welcher die Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs 3 EStG vorzulegen sind, kann sinnvollerweise nur die ERSTE, ursprüngliche Abgabenerklärung, nicht aber eine später vorgelegte berichtigte verstanden werden (Hinweis auf E 11.12.1984, 84/14/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130182.X01Im RIS seit
05.04.1989