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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Die Stellung als FUHRPARKLEITER hat nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung einer so bezeichneten Stellung der Rechtsakt einer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 bis 4 VStG verbunden wäre. Die in der Wendung ALS FUHRPARKLEITER UND SOMIT GEMÄSS § 9 VStG VERANTWORTLICHER BEAUFTRAGTER enthaltene Verknüpfung mit dem Wort SOMIT ist daher sachlich unrichtig.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030131.X03Im RIS seit
19.04.2001