RS Vwgh 1989/4/5 88/03/0131

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

Die Stellung als FUHRPARKLEITER hat nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung einer so bezeichneten Stellung der Rechtsakt einer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 bis 4 VStG verbunden wäre. Die in der Wendung ALS FUHRPARKLEITER UND SOMIT GEMÄSS § 9 VStG VERANTWORTLICHER BEAUFTRAGTER enthaltene Verknüpfung mit dem Wort SOMIT ist daher sachlich unrichtig.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030131.X03

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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