RS Vwgh 1989/4/5 88/13/0007

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, Nr. 20, 357;

Rechtssatz

Die eigenen Gedanken, die eine Tätigkeit zu einer werbeschriftstellerischen machen, müssen über das hinausgehen, was in die typisch kaufmännische Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen ist (Hinweis auf E 30.5.1984, 83/13/0082, und E 24.9.1986, 85/13/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130007.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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