RS Vwgh 1989/4/5 88/03/0133

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Verweigert der Beschuldigte die Durchführung eines Alkotests mit dem Hinweis, nach dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol zu sich genommen zu haben, so ist diese Reaktion auf die Aufforderung zum Alkotest auf den mit dieser Aufforderung verknüpften Sinnzusammenhang abgestellt und bietet der Behörde keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines unter den Tatbestand der Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 Abs 1 VStG fallenden Sachverhaltes.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030133.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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