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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Verweigert der Beschuldigte die Durchführung eines Alkotests mit dem Hinweis, nach dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol zu sich genommen zu haben, so ist diese Reaktion auf die Aufforderung zum Alkotest auf den mit dieser Aufforderung verknüpften Sinnzusammenhang abgestellt und bietet der Behörde keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines unter den Tatbestand der Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 Abs 1 VStG fallenden Sachverhaltes.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030133.X03Im RIS seit
12.06.2001