RS Vwgh 1989/4/5 88/13/0064

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §23 Abs2;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/9, S 573; ÖStZ 1989/20, S 356;

Rechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine solche im Sinne der GewO oder anderer berufsrechtlicher Vorschriften ist, denn sogar Tätigkeiten, durch die ein Abgabepflichtiger gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt, lösen die nach der Lage des Falles in Betracht kommenden abgabenrechtlichen Folgen aus (§ 23 Abs 2 BAO), wobei damit noch nicht gesagt ist, daß es in derartigen Fällen, vom Gesichtspunkt der Gewinnbesteuerung und Ertragsbesteuerung betrachtet, sich stets um eine gewerbliche Tätigkeit handeln muß. Ausschlaggebend ist vielmehr auf dem Boden der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Inhalt einer Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130064.X01

Im RIS seit

05.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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