RS Vwgh 1989/4/5 88/03/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Beh auf Grund der Aussage des untersuchenden Arztes, der Besch habe bei der klinischen Untersuchung genau gewusst, worum es gehe und an ihn gerichtete Fragen folgerichtig beantwortet, zur Auffassung gelangte, der Besch habe sich zum Tatzeitpunkt (noch) nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden, auch wenn er unter Zugrundelegung der für den Zeitpunkt der Blutabnahme festgestellten Blutalkoholwerte von 2,59 %o bzw 2,69 %o zum Anhaltezeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,7 bis 2,8 %o hätte haben müssen.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Berauschung Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030261.Y02

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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