Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Beh auf Grund der Aussage des untersuchenden Arztes, der Besch habe bei der klinischen Untersuchung genau gewusst, worum es gehe und an ihn gerichtete Fragen folgerichtig beantwortet, zur Auffassung gelangte, der Besch habe sich zum Tatzeitpunkt (noch) nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden, auch wenn er unter Zugrundelegung der für den Zeitpunkt der Blutabnahme festgestellten Blutalkoholwerte von 2,59 %o bzw 2,69 %o zum Anhaltezeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,7 bis 2,8 %o hätte haben müssen.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Berauschung Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030261.Y02Im RIS seit
11.10.2006