RS Vwgh 1989/4/5 88/03/0261

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Mit der allg gehaltenen Behauptung, dass der Transport des Blutes von der Ordination der Ärztin bis zum Gendarmerieposten und in der Folge bis zum gerichtsmedizinischen Institut einen langen Weg beanspruche und auf diesem Weg eine Vertauschung der Blutproben mit völliger Sicherheit niemals ausgeschlossen werden könne und derartige Vorfälle bereits mehrfach bekannt geworden seien, werden keine Umstände aufgezeigt, die den konkreten Verdacht nahe legen könnten, die Blutprobe sei vertauscht worden. Aus diesem Grund bestand für die Beh auch keine Veranlassung, die Blutgruppenmerkmale aus der Blutprobe bestimmen zu lassen und sie mit jener des Besch zu vergleichen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030261.Y01

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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