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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z8 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/20, 351;Rechtssatz
Dem Abgabepflichtigen der das ihm in § 16 Abs 1 Z 8 lit a EStG eingestimmte Wahlrecht einmal konsumiert hat, steht kein neuerliches Wahlrecht mehr zu. Hat sich daher ein Abgabepflichtiger für den Einheitswert zum 1.1.1963 als AfA-Bemessungsgrundlage entschieden, so ist nur dieser - und nicht ein für einen späteren Zeitpunkt ermittelter neuer Einheitswert - für die weitere Abschreibung des beteffenden Gebäudes maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130217.X01Im RIS seit
05.04.1989