RS Vwgh 1989/4/5 88/13/0052

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/19, S 330;

Rechtssatz

Voraussetzung für die amtswegige Wiederaufnahme ist das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel. Eine andere rechtliche Beurteilung eines bereits bei Erlassung des Bescheides bekannten Sachverhaltes stellt keinen Grund für die Wiederaufnahme dar. Das Verschulden der Abgabenbehörde an ihrer Unkenntnis des wahren Sachverhaltes schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus. War der Abgabenbehörde bei Erlassung der Abgabenbescheide nur bekannt, daß mehrere Jahre hindurch aus der Vermietung und Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gutes Verluste erzielt wurden, und kommt erst auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung hervor, daß im Hinblick auf den desolaten Zustand des (Schloßgebäudes) Gebäudes objektiv gesehen die Möglichkeit, Einnahmenüberschüsse zu erzielen,

fehlt, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme vor, weil es sich dabei um neue Tatsachen handelt, aus denen auf das Vorliegen von Liebhaberei zu schließen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130052.X03

Im RIS seit

05.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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