RS Vwgh 1989/4/5 89/03/0004

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dadurch, dass die Berufungsbehörde in Ergänzung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Tathandlung im Spruch zum Teil neu formuliert, überschreitet sie ihre Befugnis daher nicht, wenn sich der so angenommene Sachverhalt bereits aus der Anzeige ergibt, die Gegenstand einer Zeugeneinvernahme des Meldungslegers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist war.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030004.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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