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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dadurch, dass die Berufungsbehörde in Ergänzung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Tathandlung im Spruch zum Teil neu formuliert, überschreitet sie ihre Befugnis daher nicht, wenn sich der so angenommene Sachverhalt bereits aus der Anzeige ergibt, die Gegenstand einer Zeugeneinvernahme des Meldungslegers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030004.X01Im RIS seit
22.01.2007