RS Vwgh 1989/4/5 88/13/0064

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/9, S 573; ÖStZ 1989/20, S 356;

Rechtssatz

Die Ausübung des freien Gewerbes "Anfertigen von technischen Zeichnungen auf Grund inhaltlich bereits vollständig vorgegebener Entwürfe unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" ist der Tätigkeit eines Ziviltechnikers nicht ähnlich. Nur dann wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit jener Tätigkeit entspricht, zu der die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem die Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nicht solche aus Gewerbebetrieb vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130064.X02

Im RIS seit

05.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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