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Polizeirecht - EGVGNorm
AVG §37Rechtssatz
Das rechtliche Gehör erstreckt sich nicht auf (von der bel Beh als Berufungsbehörde im Rahmen des § 66 Abs 4 AVG angestellte) rechtliche Erwägungen, die in der behördlichen Entscheidung Niederschlag finden.
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100213.X02Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022