RS Vwgh 1989/4/10 88/10/0213

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Veröffentlicht am 10.04.1989
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Index

Polizeirecht - EGVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Das rechtliche Gehör erstreckt sich nicht auf (von der bel Beh als Berufungsbehörde im Rahmen des § 66 Abs 4 AVG angestellte) rechtliche Erwägungen, die in der behördlichen Entscheidung Niederschlag finden.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100213.X02

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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