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70/10 SchülerbeihilfenNorm
SchBeihG 1983 §3 Abs3 idF 1985/293;Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 3 letzter Satz SchBeihG ergibt sich, dass im Falle einer durch einen in dieser Gesetzesstelle angeführten Umstand verursachten Einkommensminderung das zu erwartende Jahreseinkommen zu schätzen ist. Im Tatbestand befindet sich damit ein in die Zukunft weisendes Moment, welches von der Behörde im Regelfall die Erstellung einer Prognose verlangt. Damit hatte die Behörde zunächst das maßgebliche Einkommen nach § 3 Abs 2 iVm § 4 Abs 2 SchBeihG zu ermitteln und dem nach § 3 Abs 3 SchBeihG zu prognostizierenden Betrag gegenüberzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987100144.X01Im RIS seit
08.05.2006