RS Vwgh 1989/4/10 87/10/0144

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Veröffentlicht am 10.04.1989
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Index

70/10 Schülerbeihilfen

Norm

SchBeihG 1983 §3 Abs3 idF 1985/293;

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 3 letzter Satz SchBeihG ergibt sich, dass im Falle einer durch einen in dieser Gesetzesstelle angeführten Umstand verursachten Einkommensminderung das zu erwartende Jahreseinkommen zu schätzen ist. Im Tatbestand befindet sich damit ein in die Zukunft weisendes Moment, welches von der Behörde im Regelfall die Erstellung einer Prognose verlangt. Damit hatte die Behörde zunächst das maßgebliche Einkommen nach § 3 Abs 2 iVm § 4 Abs 2 SchBeihG zu ermitteln und dem nach § 3 Abs 3 SchBeihG zu prognostizierenden Betrag gegenüberzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987100144.X01

Im RIS seit

08.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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