RS Vwgh 1989/4/10 88/10/0144

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Veröffentlicht am 10.04.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb idF 1987/576;
ForstG 1975 §19 Abs8 idF 1987/576;

Rechtssatz

§ 19 Abs 8 ForstG idF BGBl 1987/576 trifft hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem ein Rodungsantrag zu stellen ist (gestellt werden darf) keine Aussage. Dem Eigentümer der Rodungsfläche ist durch das ForstG 1975 kein subjektives Recht darauf eingeräumt, dass der Rodungswerber seinen diesbezüglichen Antrag vor Durchführung der (technischen) Rodung stellt, mit der Folge, dass andernfalls die begehrte Bewilligung zu versagen ist. Ein solcher Anspruch ist ihm auch nicht durch eine allfällige auf das Rodungsverfahren Bezug nehmende Nebenbestimmung in einem eine andere behördliche Bewilligung erteilenden Bescheid gewährleistet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100144.X02

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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