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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
War die belangte Behörde nicht berechtigt (hier: weil die Erledigung der Behörde erster Instanz kein Bescheid war) in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Berufungsbescheides vor (Hinweis E 21.9.1982, 82/11/0095).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100117.X02Im RIS seit
24.01.2007