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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Der Eigentümer des von der Rodung betroffenen Waldgrundstückes, dem im auf Antrag eines Dritten abgeführten Rodungsbewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (§ 19 Abs 5 lit b idF BGBl 576/1987), darf in diesem Verfahren zur Abwehr von allfälligen, durch die Rodung drohenden Eignriffen in sein subjektives Recht auf unversehrten Bestand seines Waldes im Wege von Einwendungen im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Interessenabwägung (§ 17 Abs 2 ForstG) auch das mit seinen Interessen VERBUNDENE Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl dazu das auch für den Eigentümer der Rodungsfläche relevante hg E vom 16.5.1988, 88/10/0067, und das dort zit. Judikat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100144.X01Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009