Index
L70453 Buschenschank NiederösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die in § 6 Abs 1 NÖ BuschenschankG genannten baupolizeilichen, gesundheitspolizeilichen und feuerpolizeilichen Anforderungen stellen nicht auf das Vorliegen entsprechender Bewilligungen als Tatbestandsvoraussetzungen ab. Die Behörde ist daher verpflichtet, das Vorliegen der genannten Anforderungen zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986010286.X01Im RIS seit
11.04.2005