RS Vwgh 1989/4/12 89/01/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0946/65 E 2. März 1966 VwSlg 6877 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Eingabe kann nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 angesehen werden, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, das heißt, daß die Partei des Verwaltungsverfahrens mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern auch noch überdies die Begründung eines solchen Antrages, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Eine Parteieingabe kann demnach nur dann als eine den in § 63 Abs 3 AVG 1950 festgesetzten Erfordernissen entsprechende Berufung angesehen werden, wenn sie eine - wenn auch formlose - Äußerung des Rechtsmittelwerbers beinhaltet. In den gesetzlichen Vorschriften findet sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung vor, daß in den Angelegenheiten der Sozialversicherung oder dann, wenn eine Eingabe von nicht rechtskundigen Personen eingebracht wird, von der Verbindlichkeit der bezüglichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Abstand zu nehmen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010051.X02

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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