Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde die Abweisung eines Antrages (hier: Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) auf eine andere Norm gestützt als die Beh erster Instanz, so ist darin keine Rechtswidrigkeit gelegen, weil eine von der Beh erster Instanz abweichende rechtliche Beurteilung durch die Berufungsbehörde nach den Verfahrensvorschriften eine vorherige Befragung der Partei, die in der Berufung Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt darzulegen, nicht erfordert.
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Rechtliche Würdigung Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010332.X01Im RIS seit
05.09.2006