RS Vwgh 1989/4/12 88/01/0332

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
WaffG 1986 §17 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde die Abweisung eines Antrages (hier: Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) auf eine andere Norm gestützt als die Beh erster Instanz, so ist darin keine Rechtswidrigkeit gelegen, weil eine von der Beh erster Instanz abweichende rechtliche Beurteilung durch die Berufungsbehörde nach den Verfahrensvorschriften eine vorherige Befragung der Partei, die in der Berufung Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt darzulegen, nicht erfordert.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Rechtliche Würdigung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010332.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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