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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §109;Rechtssatz
Ein Ausschluss vom Paketempfang (§ 91 Abs 3 StVG) ist kein Entzug einer Vergünstigung (§ 24 StVG) und Strafe für eine Ordnungswidrigkeit (§ 109 StVG). Es ist darüber kein Bescheid zu erlassen und keine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung an den Strafgefangenen zu überreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010048.X02Im RIS seit
24.10.2006Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011