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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wenn auch § 58, § 59 und § 18 Abs 4 AVG nicht ausdrücklich die Verpflichtung enthalten, im Bescheid den Adressaten zu nennen, so ergibt sich diese rechtliche Notwendigkeit aber dennoch zwingend aus den sachlichen Gegebenheiten und gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010258.X01Im RIS seit
05.09.2006