RS Vwgh 1989/4/12 89/01/0079

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Wesentlich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist allein die Tatsache, dass der vom Waffenverbot betroffenen Person, die im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auf Grund ihres Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E 29.4.1987, 85/01/0274).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010079.X01

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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