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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §22 Abs3;Rechtssatz
Das im § 41 Abs 3 StVG eingeräumte Verfügungsrecht über Eigengeld der Strafgefangenen ist auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle in den § 70 StVG, § 73 StVG, § 75 StVG, § 92 StVG und § 98 StVG beschränkt. Dem Strafgefangenen steht Eigengeld zur Anschaffung von Kopien einer Entscheidung eines Strafvollzugsbeamten nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010048.X01Im RIS seit
24.10.2006Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011