RS Vwgh 1989/4/12 89/01/0079

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0701/76 E 1. März 1977 RS 4

Stammrechtssatz

Auch ein noch so untadeliges Vorhalten einer Partei darf die Beh nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010079.X02

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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