RS Vwgh 1989/4/13 88/06/0178

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Veröffentlicht am 13.04.1989
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L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
BauONov Tir 02te 1984 §31 Abs9;

Rechtssatz

Weder aus der aus § 31 Abs 9 Tir BauO, noch aus der im § 13 a AVG normierten Manuduktionspflicht geht hervor, dass die Behörde von sich aus ein konkretes, genehmigungsfähiges Projekt auszuarbeiten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060178.X03

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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