RS Vwgh 1989/4/13 88/06/0140

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Veröffentlicht am 13.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Hat der Empfänger nur EINEN Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, und steht ihm somit die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von 2 Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so hat der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, und die Ersatzzustellung ist auch dem Grunde des § 17 Abs 3 ZustG wirksam geworden (Hinweis auf das zu § 16 Abs 5 ZustG ergangene E10.3.1987, 86/07/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060140.X01

Im RIS seit

15.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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