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L82000 BauordnungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein im parallel durchgeführten gewerberechtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen kann auch im Bauverfahren herangezogen und der Beurteilung zu Grunde gelegt werden, zumal es den Parteien des Verfahrens bekannt war und ihnen sogar ausdrücklich vorgehalten wurde.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Verwertung aus anderen VerfahrenGutachten Auswertung fremder BefundeBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060003.X04Im RIS seit
09.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009