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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litb;Rechtssatz
Auch wenn § 24 Abs 3 lit b StVO für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hins der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind (Hinweis auf E 12.5.1964, 2261/63), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß eine weitergehende gesetzliche Verkehrsbeschränkung - nicht jedoch die Regelung über die Kurzparkzone selbst - auf derartige Fälle nicht anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170103.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011