RS Vwgh 1989/4/14 88/17/0103

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Veröffentlicht am 14.04.1989
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §25 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn § 24 Abs 3 lit b StVO für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hins der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind (Hinweis auf E 12.5.1964, 2261/63), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß eine weitergehende gesetzliche Verkehrsbeschränkung - nicht jedoch die Regelung über die Kurzparkzone selbst - auf derartige Fälle nicht anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170103.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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