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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ForstG 1975 §5;Rechtssatz
Eine Berücksichtigung einer im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen anderen Widmung durch die Forstbehörde in der Weise, dass diese in einem Feststellungsverfahren nach § 5 ForstG an jene Widmung gebunden wäre, lässt sich der genannten Gesetzesbestimmung nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100214.X02Im RIS seit
18.12.2006