Index
L50001 Pflichtschule allgemeinbildend BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Keine der Bestimmungen der §§ 4, 26 Abs 2, 27, 38 Bgld SchOG LGBl 1969/42; §§ 2, 9, 11 Bgld SchOG, BGBl 1962/242; § 2 PSchEGG, BGBl 1955/163 räumt einer Gemeinde als gesetzlicher Erhalter einer öffentlichen Pflichtschule (hier: einer öffentlichen Volksschule) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Bestand dieser Schule oder einen Anspruch auf Nichterrichtung einer solchen Schule durch eine andere Gemeinde bzw auf Versagung der Bewilligung hiefür ein. Die schulerhaltende Gemeinde wurde demnach dem die Errichtung einer öffentlichen Volksschule durch eine andere Gemeinde betreffenden Bewilligungsverfahren zutreffend nicht als Partei beigezogen. Da somit nach Lage des Falles schon die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der schulerhaltenden Gemeinde durch den angefochtenen Bewilligungsbescheid auszuschließen ist, erweist sich die Beschwerde dieser Gemeinde - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung - als unzulässig.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100028.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009