Norm
KVG 1934 §9 Abs2 Z1 lita;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 89/15/0012 E VS 10. Juni 1991 VwSlg 6602 F/1991 RS 5; 89/15/0012 E VS 10. Juni 1991 VwSlg 6602 F/1991 RS 7; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0020 E 22. Februar 1988 RS 1Stammrechtssatz
Von der Deckung eines Verlustes kann nur dann die Rede sein, wenn dieser auch tatsächlich zum Verschwinden gebracht, also nicht in der Bilanz stehen geblieben und auf neue Rechnung vorgetragen worden ist. Deshalb kann eine einfache, dh nicht mit einer Kapitalherabsetzung verbundene Kapitalerhöhung nicht als ein Vorgang zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital einer inländischen GmbH angesehen werden (Hinweis E 10.12.1962, 58/62, VwSlg 2759 F/1962). Gleiches hat auch im Falle der Deckung der Überschuldung einer inländischen Kapitalgesellschaft gemäß § 9 Abs 2 Z 1 lita KVG zu gelten. Die bundesdeutsche Rechtsprechung (BFH U 14.11.1962, BStBl 1963, III, S 63) und die österreichische Literatur (Heidinger ÖJZ 1987, S 185) sind ebenso kein Anlaß zu einem Abgehen des VwGH von seiner bisherigen Judikatur, wie die Ausführungen des Abgabeschuldners, der bisherigen Befürchtung des VwGH betreffend eine allfällige "Doppelbegünstigung" (ermäßigter Steuersatz bei Kapitalerhöhung ohne buchmäßige Verlustbeseitigung und neuerliche Begünstigung bei folgender Kapitalerhöhung zwecks Verlustbeseitigung) könne durch eine restriktive Interpretation des § 9 Abs 2 Z 1 lit b begegnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150083.X01Im RIS seit
11.06.2001