RS Vwgh 1989/4/17 87/15/0083

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Veröffentlicht am 17.04.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/4 S 205, 206;

Rechtssatz

Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens einem anderen Schaden zugefügt, dann ist er hins der in der Schadenersatzzahlung enthaltenen USt nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er entweder den Schaden selbst behebt oder einem anderen Unternehmer (das kann gegebenenfalls der Geschädigte selbst sein) den Auftrag erteilt, die Schäden zu beheben. Beseitigt dagegen der Geschädigte selbst den Schaden oder gibt der Geschädigte selbst einem Dritten den Auftrag, die Schäden zu beheben, dann ist der Schädiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Geschädigten bzw zwischen ihm und dem Dritten, der die Schäden im Auftrag des Geschädigten behebt,

nicht stattfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987150083.X01

Im RIS seit

17.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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