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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/4 S 205, 206;Rechtssatz
Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens einem anderen Schaden zugefügt, dann ist er hins der in der Schadenersatzzahlung enthaltenen USt nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er entweder den Schaden selbst behebt oder einem anderen Unternehmer (das kann gegebenenfalls der Geschädigte selbst sein) den Auftrag erteilt, die Schäden zu beheben. Beseitigt dagegen der Geschädigte selbst den Schaden oder gibt der Geschädigte selbst einem Dritten den Auftrag, die Schäden zu beheben, dann ist der Schädiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Geschädigten bzw zwischen ihm und dem Dritten, der die Schäden im Auftrag des Geschädigten behebt,
nicht stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150083.X01Im RIS seit
17.04.1989