RS Vwgh 1989/4/17 89/10/0106

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Veröffentlicht am 17.04.1989
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L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

ProstV Poggersdorf 1987 §6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wurde dem Bf durch Bescheid die Schließung eines Bordells von den Gemeindebehörden im Instanzenzug aufgetragen und seine Vorstellung gegen den Berufungsbescheid abgewiesen, so kann er in dem von ihm bezeichneten Beschwerdepunkt (Recht, dass der Bordellbetrieb nicht geschlossen wird) durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein, wenn er behauptet, das Bordell werde nicht von ihm, sondern von einem Verein betrieben, bei dem er nur Mitglied sei, sodass nur dieser Verein Bescheidadressat sein könnte.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100106.X01

Im RIS seit

19.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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