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L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei KärntenNorm
ProstV Poggersdorf 1987 §6;Rechtssatz
Wurde dem Bf durch Bescheid die Schließung eines Bordells von den Gemeindebehörden im Instanzenzug aufgetragen und seine Vorstellung gegen den Berufungsbescheid abgewiesen, so kann er in dem von ihm bezeichneten Beschwerdepunkt (Recht, dass der Bordellbetrieb nicht geschlossen wird) durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein, wenn er behauptet, das Bordell werde nicht von ihm, sondern von einem Verein betrieben, bei dem er nur Mitglied sei, sodass nur dieser Verein Bescheidadressat sein könnte.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100106.X01Im RIS seit
19.06.2007