RS Vwgh 1989/4/17 88/15/0097

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Veröffentlicht am 17.04.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §2 Abs2;
BewG 1955 §51 Abs3;

Rechtssatz

Ob wirtschaftliches Eigentum anzunehmen ist, ist aus den Umständen des Einzelfalles zu schließen. Bei Pachtverhältnissen wird idR kein wirtschaftliches Eigentum des Pächters am Pachtgegenstand gegeben sein, weil der Pächter im allgemeinen schon auf Grund des Pachtvertrages und der damit verbundenen Verpflichtungen über den Pachtgegenstand nicht die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausüben kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150097.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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