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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §80 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Gem § 80 Abs 1 GewO erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn mit dem Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung begonnen oder der Betrieb der Anlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird. Unter einem Betrieb der genehmigten Betriebsanlage ist der konsensgemäße Betrieb zu verstehen. Von einem solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn an der ursprünglichen genehmigten Anlage keine Änderungen oder nur solche Änderungen vorgenommen wurden, die entweder einer Genehmigung iSd § 81 GewO nicht bedurften, oder iS dieser Gesetzesstelle gewerbebehördlich genehmigt wurden. Zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 80 Abs 1 GewO genügt allerdings das konsensgemäße Betreiben wesentlicher Anlagenteile (Hinweis E 19.4.1988, 87/04/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040317.X01Im RIS seit
18.10.2006