RS Vwgh 1989/4/18 88/04/0233

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der so genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regelungen unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh mit den Denkgesetzen im Einklang stehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittelfreie BeweiswürdigungBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040233.X01

Im RIS seit

17.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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