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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der so genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regelungen unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh mit den Denkgesetzen im Einklang stehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittelfreie BeweiswürdigungBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040233.X01Im RIS seit
17.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015