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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2415/79 E 22. März 1983 RS 3Stammrechtssatz
Soweit dies zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich ist, sind sowohl Belastungs- als auch Entlastungszeugen in gleicher Weise zu hören. Die Behörde darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, daß sie sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was der Beschuldigte unter Beweis stellt. (Hinweis auf E vom 24.3.1980, 1335/78)
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040249.X02Im RIS seit
18.10.2006