RS Vwgh 1989/4/18 88/04/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2415/79 E 22. März 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit dies zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich ist, sind sowohl Belastungs- als auch Entlastungszeugen in gleicher Weise zu hören. Die Behörde darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, daß sie sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was der Beschuldigte unter Beweis stellt. (Hinweis auf E vom 24.3.1980, 1335/78)

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040249.X02

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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