RS Vwgh 1989/4/18 88/08/0020

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §46
AVG §52
AVG §66 Abs1

Rechtssatz

Wenn weder das amtsärztliche Gutachten noch die beiden Hilfsbefunde auf, die sich der Amtssachverständige gestützt hat, den Anforderungen gerecht werden (Hinweis auf E 13.11.1985, 85/11/0051), die an Sachverständigengutachten und derartige Hilfsbefunde zu stellen sind, hat die Behörde, wenn der Partei das fachärztliche Attest nicht bekannt worden ist, gem § 66 Abs 1 AVG das Verfahren dadurch zu ergänzen, dass der Partei iSd § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zur Kenntnis von diesem Attest und zu einer entsprechenden Stellungnahme, allenfalls zur Entgegnung mit Hilfe eines privatärztlichen Gutachtens (Hinweis E 31.1.1984, 83/07/0215, VwSlg 11315 A/1984) gegeben wird.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080020.X02

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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