Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §37Rechtssatz
Wenn weder das amtsärztliche Gutachten noch die beiden Hilfsbefunde auf, die sich der Amtssachverständige gestützt hat, den Anforderungen gerecht werden (Hinweis auf E 13.11.1985, 85/11/0051), die an Sachverständigengutachten und derartige Hilfsbefunde zu stellen sind, hat die Behörde, wenn der Partei das fachärztliche Attest nicht bekannt worden ist, gem § 66 Abs 1 AVG das Verfahren dadurch zu ergänzen, dass der Partei iSd § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zur Kenntnis von diesem Attest und zu einer entsprechenden Stellungnahme, allenfalls zur Entgegnung mit Hilfe eines privatärztlichen Gutachtens (Hinweis E 31.1.1984, 83/07/0215, VwSlg 11315 A/1984) gegeben wird.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080020.X02Im RIS seit
16.02.2021Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021