RS Vwgh 1989/4/18 88/08/0020

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §46
AVG §52

Rechtssatz

Ein Gutachten, das sich in einem Hinweis auf ein fachärztliches Attest, auf das sich der Amtssachverständige gestützt hat, erschöpft und dessen Beurteilungen ebenso wie jene im fachärztlichen Attest bereits Schlussfolgerungen darstellen, zu denen diese beiden Ärzte auf Grund ihres Fachwissens gekommen sind, ohne dass sich die Tatsachenannahmen, auf die sich diese Schlussfolgerungen gründen, und der Weg auf dem die Ärzte zu diesen Tatsachen gekommen sind, den beiden Urkunden entnehmen lassen, wird den an Sachverständigengutachtens und Hilfsbefunde gestellten Anforderungen nicht gerecht (Hinweis E 13.11.1985, 85/11/0051).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080020.X03

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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