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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Ein Gutachten, das sich in einem Hinweis auf ein fachärztliches Attest, auf das sich der Amtssachverständige gestützt hat, erschöpft und dessen Beurteilungen ebenso wie jene im fachärztlichen Attest bereits Schlussfolgerungen darstellen, zu denen diese beiden Ärzte auf Grund ihres Fachwissens gekommen sind, ohne dass sich die Tatsachenannahmen, auf die sich diese Schlussfolgerungen gründen, und der Weg auf dem die Ärzte zu diesen Tatsachen gekommen sind, den beiden Urkunden entnehmen lassen, wird den an Sachverständigengutachtens und Hilfsbefunde gestellten Anforderungen nicht gerecht (Hinweis E 13.11.1985, 85/11/0051).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080020.X03Im RIS seit
16.02.2021Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021