TE Vwgh Beschluss 2008/7/9 2004/13/0141

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs8;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des E in W, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. November 2003, Zl. RV/0533- W/02, betreffend Einkünftefeststellung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Berichtigung des hg. Erkenntnisses vom 27. März 2008, Zl. 2004/13/0141-8, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurden dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR (für Vorlage- und Schriftsatzaufwand) nach den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 zugesprochen.

Nunmehr stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Erkenntnis dahingehend zu berichtigen, dass der Kostenzuspruch an die belangte Behörde, sohin die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers, entfalle und der belangten Behörde die Kosten dieses Antrages zum Ersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegt würden (als Kosten für den Berichtigungsantrag werden insgesamt 147,24 EUR verzeichnet).

Zur Begründung wird im Berichtigungsantrag ausgeführt, "soweit bekannt" sei der hg. Beschluss vom 20. Jänner 2005 über die Einleitung des Vorverfahrens der belangten Behörde am 31. Jänner 2005 zugestellt worden. Der dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Ausfertigung der Gegenschrift sei das Eingangsdatum mit 11. April 2005 zu entnehmen. Abgesehen davon, dass aus der Eingangsstampiglie das Datum einer Postaufgabe nicht hervorgehe, sei nicht anzunehmen, dass der Postweg in Wien vom Tag der angeblichen Verfassung der Gegenschrift 21 Tage dauere. Auch vom Fristende bis zum Einlangen seien 14 Tage vergangen, sodass die "Beschwerde" (gemeint wohl: Gegenschrift) daher verspätet und von Amts wegen zurückzuweisen gewesen wäre, womit der belangten Behörde für die Gegenschrift keine Kosten zuzusprechen gewesen wären.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt eine Berichtigung eines Erkenntnisses nur im Rahmen des § 43 Abs. 7 VwGG (iVm Art. 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes) in Betracht. Nach dieser Norm können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung nicht zukommt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 25. April 2005, 2004/17/0131, mwN). Der vorliegende Antrag war somit bereits deshalb - in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Im Übrigen ist zu der im Berichtigungsantrag angesprochenen Verspätung der Einbringung der Gegenschrift darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gegenschriften, die zwar nach Ablauf der zu ihrer Erstattung gesetzten Frist, aber noch vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof einlangen, zu berücksichtigen sind, weil es dem Sinn des VwGG zuwiderliefe, Akten oder Gegenschriften, die zwar nach Ablauf der Vorlagefrist, jedoch vor der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bei diesem eingelangt sind, nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. das - ebenfalls abweisende - hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, 2004/04/0018). Aus einer verspäteten Einbringung einer Gegenschrift kann damit beispielsweise auch kein Rechtsnachteil im Sinne des Wiedereinsetzungstatbestandes nach § 46 Abs. 1 VwGG erwachsen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Dezember 1993, 93/11/0015). Wien, am 9. Juli 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130141.X00.1

Im RIS seit

30.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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