RS Vwgh 1989/4/18 88/04/0340

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0212 E 11. Juni 1985 VwSlg 11793 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gem § 68 Abs 1 AVG 1950 nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist der Begriff "Identität der Sache" in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus zu beurteilen. Weiters besteht der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides nicht mehr aus dem Spruch des Bescheides allein sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, das ist der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt, ergibt.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040340.X01

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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